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   BVerwG, 19.05.1992 - 9 C 21.91   

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BVerwG, 19.05.1992 - 9 C 21.91 (https://dejure.org/1992,895)
BVerwG, Entscheidung vom 19.05.1992 - 9 C 21.91 (https://dejure.org/1992,895)
BVerwG, Entscheidung vom 19. Mai 1992 - 9 C 21.91 (https://dejure.org/1992,895)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Erforderliche Intensität für eine Verfolgung im Sinne des Asylrechts - Übergangsbereich zwischen anlassgeprägter Einzelverfolgung und gruppengerichteter Kollektivverfolgung - Wegen Verfolgung ausgereister Ausländer bei in nahem zeitlichen Zusammenhang mit der erlittenen ...

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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerwG, 23.07.1991 - 9 C 154.90

    Asylrecht - Ausreisedruck - Drittverfolgungsmaßnahmen auf den Staat - Fortbestand

    Auszug aus BVerwG, 19.05.1992 - 9 C 21.91
    Dabei werden insbesondere die Grundsätze im Urteil des erkennenden Senats vom 23. Juli 1991 - BVerwG 9 C 154.90 - (BVerwGE 88, 367) zu beachten sein, wonach Referenzfälle im Sinne der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85, 515/89, 1827/89 - (BVerfGE 83, 216 ) gemachten Ausführungen zum "Übergangsbereich zwischen anlaßgeprägter Einzelverfolgung und gruppengerichteter Kollektivverfolgung" als gewichtige Indizien für eine gegenwärtige Gefahr politischer Verfolgung von Bedeutung sind.

    Jedenfalls kann ein Ausländer, der nach einer beendeten politischen Verfolgung über mehrere Jahre hinweg in seinem Heimatstaat verblieben ist, ohne dort erneut von politischer Verfolgung bedroht zu sein, nicht als verfolgt ausgereist angesehen werden, wenn er später seinen Heimatstaat verläßt (vgl. Urteile vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 - und vom 23. Juli 1991 - BVerwG 9 C 154.90 - beide a.a.O.).

    Das Berufungsgericht verkennt insoweit, daß der von ihm verwendete herabgesetzte Wahrscheinlichkeitsmaßstab nur für die Zukunftsprognose bei vorverfolgt ausgereisten Asylsuchenden gilt (vgl. nur BVerfGE 54, 341 ; 80, 345; Urteile vom 25. September 1984 - BVerwG 9 C 17/84 - BVerwGE 70, 169, vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 85.87 - BVerwGE 79, 79 [BVerwG 23.02.1988 - 9 C 85/87] und vom 23. Juli 1991 - BVerwG 9 C 154.90 - a.a.O.), während es hier gerade um die zuvor zu klärende Frage geht, ob die Beigeladenen als Vorverfolgte anzusehen sind.

    Ob eine zielgerichtete politische Verfolgung vorliegt, die Verfolgung mithin "wegen" eines Asylmerkmals erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen (BVerfGE 80, 335), wobei es auf die in der Maßnahme objektiv erkennbar werdende Anknüpfung an asylrelevante Persönlichkeitsmerkmale und nicht auf die subjektiven Motive des Verfolgenden ankommt (vgl. Urteile vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - a.a.O. und vom 23. Juli 1991 - BVerwG 9 C 154.90 - a.a.O.).

    Es kommt vielmehr darauf an, ob der Staat mit den ihm an sich zur Verfügung stehenden Mitteln im großen und ganzen Schutz gewährt (vgl. Urteile vom 18. Februar 1986 - BVerwG 9 C 104.85 - BVerwGE 74, 41 [BVerwG 18.02.1986 - 9 C 104/85] , vom 22. April 1986 - BVerwG 9 C 318.85 u.a. - BVerwGE 74, 160 [BVerwG 22.04.1986 - 9 C 318/85] , vom 6. März 1990 - BVerwG 9 C 14.89 - a.a.O. und vom 23. Juli 1991 - BVerwG 9 C 154.90 - a.a.O.; BVerfGE 80, 336).

    Die Zurechnung von Drittverfolgungsmaßnahmen findet ihre Grundlage also nicht schon im bloßen Anspruch des Staates auf das legitime Machtmonopol, sondern erst in dessen prinzipieller Verwirklichung (BVerfGE 80, 336; Urteil vom 23. Juli 1991 - BVerwG 9 C 154.90 - a.a.O.).

    Ein solches Fortbestehen der fluchtbegründenden umstände ist immer dann zu bejahen, wenn im Zeitpunkt der letzten Entscheidung des Tatsachengerichts (BVerfGE 80, 345) im wesentlichen all jene Umstände vorliegen, die den Asylbewerber zu einem verfolgt Ausgereisten gemacht haben und der Asylsuchende deshalb im Falle seiner Rückkehr vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher ist (Urteil vom 23. Juli 1991 - BVerwG 9 C 154.90 - a.a.O.).

  • BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89

    Unmittelbare Gruppenverfolgung - Mittelbare Gruppenverfolgung - Flächendeckende

    Auszug aus BVerwG, 19.05.1992 - 9 C 21.91
    Das Berufungsgericht hat zwar auf der Grundlage der gefestigten Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht zunächst zutreffend geprüft, ob die Beigeladenen im Jahre 1985 ihren Heimatstaat Türkei vorverfolgt oder unverfolgt verlassen haben (vgl. hierzu BVerfGE 74, 51 [BVerfG 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85] und 80, 315 ; Urteile vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - BVerwGE 85, 139 und vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 - BVerwGE 87, 52).

    Das auf dem Zufluchtgedanken beruhende Asylgrundrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG setzt nämlich von seinem Tatbestand her grundsätzlich den Kausalzusammenhang Verfolgung/Flucht/Asyl voraus (BVerfGE 80, 344; Urteile vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - und vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C 72.90 - beide a.a.O.).

    Ob eine zielgerichtete politische Verfolgung vorliegt, die Verfolgung mithin "wegen" eines Asylmerkmals erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen (BVerfGE 80, 335), wobei es auf die in der Maßnahme objektiv erkennbar werdende Anknüpfung an asylrelevante Persönlichkeitsmerkmale und nicht auf die subjektiven Motive des Verfolgenden ankommt (vgl. Urteile vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - a.a.O. und vom 23. Juli 1991 - BVerwG 9 C 154.90 - a.a.O.).

    Eine inländische Fluchtalternative setzt voraus, daß der Asylsuchende in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existenzielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfGE 81, 58 ; 80, 343 f.; Urteile vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - und vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C 72.90 - beide a.a.O.).

    Bei der Bestimmung des religiösen Existenzminimums sind die besonderen, nach der allgemein geübten Praxis für das religiöse Leben schlechthin unverzichtbaren Voraussetzungen der Religionsausübung in den Blick zu nehmen (BVerfGE 81, 58 ; vgl. auch Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - a.a.O.).

  • BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 72.90

    Politische Verfolgung von Tamilen in Sri Lanka

    Auszug aus BVerwG, 19.05.1992 - 9 C 21.91
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besitzen nicht ganz unerhebliche Eingriffe in Leib, Leben und physische Freiheit generell die für eine Verfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG erforderliche Intensität, während Eingriffe in andere Freiheitsrechte oder Schutzgüter nur dann eine Verfolgung darstellen, wenn sie nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen (vgl. Urteil vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C 72.90 - BVerwGE 87, 141 [BVerwG 20.11.1990 - 9 C 72/90] mit weiteren Nachweisen).

    Das auf dem Zufluchtgedanken beruhende Asylgrundrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG setzt nämlich von seinem Tatbestand her grundsätzlich den Kausalzusammenhang Verfolgung/Flucht/Asyl voraus (BVerfGE 80, 344; Urteile vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - und vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C 72.90 - beide a.a.O.).

    Ein Ausländer ist mithin grundsätzlich nur dann als verfolgt ausgereist anzusehen, wenn er seinen Heimatstaat in nahem zeitlichen Zusammenhang mit der erlittenen Verfolgung verläßt (vgl. Urteil vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 - BVerwGE 87, 52 sowie Urteil vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C 72.90 - a.a.O.).

    Eine inländische Fluchtalternative setzt voraus, daß der Asylsuchende in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existenzielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfGE 81, 58 ; 80, 343 f.; Urteile vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - und vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C 72.90 - beide a.a.O.).

    Gemessen an den im Urteil vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C 72.90 - (a.a.O.) aufgestellten Grundsätzen zur Nachvollziehbarkeit der einer asylrechtlichen Prognose zugrundeliegenden Beweiswürdigung stößt das Berufungsurteil insoweit zwar auf Bedenken.

  • BVerwG, 30.10.1990 - 9 C 60.89

    Religiöse Verfolgung als Asylgrund

    Auszug aus BVerwG, 19.05.1992 - 9 C 21.91
    Das Berufungsgericht hat zwar auf der Grundlage der gefestigten Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht zunächst zutreffend geprüft, ob die Beigeladenen im Jahre 1985 ihren Heimatstaat Türkei vorverfolgt oder unverfolgt verlassen haben (vgl. hierzu BVerfGE 74, 51 [BVerfG 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85] und 80, 315 ; Urteile vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - BVerwGE 85, 139 und vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 - BVerwGE 87, 52).

    Ein Ausländer ist mithin grundsätzlich nur dann als verfolgt ausgereist anzusehen, wenn er seinen Heimatstaat in nahem zeitlichen Zusammenhang mit der erlittenen Verfolgung verläßt (vgl. Urteil vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 - BVerwGE 87, 52 sowie Urteil vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C 72.90 - a.a.O.).

    Jedenfalls kann ein Ausländer, der nach einer beendeten politischen Verfolgung über mehrere Jahre hinweg in seinem Heimatstaat verblieben ist, ohne dort erneut von politischer Verfolgung bedroht zu sein, nicht als verfolgt ausgereist angesehen werden, wenn er später seinen Heimatstaat verläßt (vgl. Urteile vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 - und vom 23. Juli 1991 - BVerwG 9 C 154.90 - beide a.a.O.).

  • BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 14.89

    Christliche Türken - Türkisches Waisenhaus - Religiöse Identität - Asylrechtliche

    Auszug aus BVerwG, 19.05.1992 - 9 C 21.91
    Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist politische Verfolgung grundsätzlich staatliche Verfolgung (BVerwGE 80, 334; Urteile vom 2. August 1983 - BVerwG 9 C 818.81 - BVerwGE 67, 317 und vom 6. März 1990 - BVerwG 9 C 14.89 - BVerwGE 85, 12 [BVerwG 06.03.1990 - 9 C 14/89]).

    Das ist dann der Fall, wenn der Staat die Verfolgungsmaßnahmen anregt oder derartige Handlungen unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt (vgl. Urteile vom 2. August 1983 - BVerwG 9 C 818.81 - und vom 6. März 1990 - BVerwG 9 C 14.89 - beide a.a.O.; BVerfGE 54, 358; 80, 335 f.).

    Es kommt vielmehr darauf an, ob der Staat mit den ihm an sich zur Verfügung stehenden Mitteln im großen und ganzen Schutz gewährt (vgl. Urteile vom 18. Februar 1986 - BVerwG 9 C 104.85 - BVerwGE 74, 41 [BVerwG 18.02.1986 - 9 C 104/85] , vom 22. April 1986 - BVerwG 9 C 318.85 u.a. - BVerwGE 74, 160 [BVerwG 22.04.1986 - 9 C 318/85] , vom 6. März 1990 - BVerwG 9 C 14.89 - a.a.O. und vom 23. Juli 1991 - BVerwG 9 C 154.90 - a.a.O.; BVerfGE 80, 336).

  • BVerfG, 10.11.1989 - 2 BvR 403/84

    Religion - Existenzminimum - Fluchtalternative

    Auszug aus BVerwG, 19.05.1992 - 9 C 21.91
    Eine inländische Fluchtalternative setzt voraus, daß der Asylsuchende in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existenzielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfGE 81, 58 ; 80, 343 f.; Urteile vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - und vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C 72.90 - beide a.a.O.).

    Bei der Bestimmung des religiösen Existenzminimums sind die besonderen, nach der allgemein geübten Praxis für das religiöse Leben schlechthin unverzichtbaren Voraussetzungen der Religionsausübung in den Blick zu nehmen (BVerfGE 81, 58 ; vgl. auch Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - a.a.O.).

  • BVerwG, 02.08.1983 - 9 C 818.81

    Verfolgung - Gleichsetzung - Nichtstaatliche Dritte - Schutzbereitschaft -

    Auszug aus BVerwG, 19.05.1992 - 9 C 21.91
    Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist politische Verfolgung grundsätzlich staatliche Verfolgung (BVerwGE 80, 334; Urteile vom 2. August 1983 - BVerwG 9 C 818.81 - BVerwGE 67, 317 und vom 6. März 1990 - BVerwG 9 C 14.89 - BVerwGE 85, 12 [BVerwG 06.03.1990 - 9 C 14/89]).

    Das ist dann der Fall, wenn der Staat die Verfolgungsmaßnahmen anregt oder derartige Handlungen unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt (vgl. Urteile vom 2. August 1983 - BVerwG 9 C 818.81 - und vom 6. März 1990 - BVerwG 9 C 14.89 - beide a.a.O.; BVerfGE 54, 358; 80, 335 f.).

  • BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80

    Wirtschaftsasyl

    Auszug aus BVerwG, 19.05.1992 - 9 C 21.91
    Das Berufungsgericht verkennt insoweit, daß der von ihm verwendete herabgesetzte Wahrscheinlichkeitsmaßstab nur für die Zukunftsprognose bei vorverfolgt ausgereisten Asylsuchenden gilt (vgl. nur BVerfGE 54, 341 ; 80, 345; Urteile vom 25. September 1984 - BVerwG 9 C 17/84 - BVerwGE 70, 169, vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 85.87 - BVerwGE 79, 79 [BVerwG 23.02.1988 - 9 C 85/87] und vom 23. Juli 1991 - BVerwG 9 C 154.90 - a.a.O.), während es hier gerade um die zuvor zu klärende Frage geht, ob die Beigeladenen als Vorverfolgte anzusehen sind.
  • BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87

    Mittelbare staatliche Verfolgung - Gruppenverfolgung - Ahmadis - Moslems -

    Auszug aus BVerwG, 19.05.1992 - 9 C 21.91
    Das Berufungsgericht verkennt insoweit, daß der von ihm verwendete herabgesetzte Wahrscheinlichkeitsmaßstab nur für die Zukunftsprognose bei vorverfolgt ausgereisten Asylsuchenden gilt (vgl. nur BVerfGE 54, 341 ; 80, 345; Urteile vom 25. September 1984 - BVerwG 9 C 17/84 - BVerwGE 70, 169, vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 85.87 - BVerwGE 79, 79 [BVerwG 23.02.1988 - 9 C 85/87] und vom 23. Juli 1991 - BVerwG 9 C 154.90 - a.a.O.), während es hier gerade um die zuvor zu klärende Frage geht, ob die Beigeladenen als Vorverfolgte anzusehen sind.
  • BVerwG, 25.09.1984 - 9 C 17.84

    Asylrecht - Asylbewerber - Politische Verfolgung - Anerkennung -

    Auszug aus BVerwG, 19.05.1992 - 9 C 21.91
    Das Berufungsgericht verkennt insoweit, daß der von ihm verwendete herabgesetzte Wahrscheinlichkeitsmaßstab nur für die Zukunftsprognose bei vorverfolgt ausgereisten Asylsuchenden gilt (vgl. nur BVerfGE 54, 341 ; 80, 345; Urteile vom 25. September 1984 - BVerwG 9 C 17/84 - BVerwGE 70, 169, vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 85.87 - BVerwGE 79, 79 [BVerwG 23.02.1988 - 9 C 85/87] und vom 23. Juli 1991 - BVerwG 9 C 154.90 - a.a.O.), während es hier gerade um die zuvor zu klärende Frage geht, ob die Beigeladenen als Vorverfolgte anzusehen sind.
  • BVerwG, 09.02.1987 - 9 B 18.87

    Streitwert - Asylklagen - Revision - Sachverhaltswürdigung - Beweiswürdigung

  • BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85

    Jeziden

  • BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85

    Nachfluchttatbestände

  • BVerwG, 14.04.1992 - 1 C 48.89

    Ausländer - Beförderung asylsuchender Ausländer - Untersagung bei fehlender

  • BVerwG, 22.04.1986 - 9 C 318.85

    Gefahr politischer Verfolgung im Fall politisch motivierter Übergriffe in der

  • BVerwG, 18.02.1992 - 9 C 59.91

    Streitwertfestsetzung im Asylverfahren

  • BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 104.85

    Asylrecht - Berufliche Benachteiligung - Progrom - Religiöse Minderheit

  • BVerwG, 03.11.1988 - 5 C 38.84

    Flurbereinigung - Beitragsrückstand - Verzugszinsen - Säumniszuschlag

  • BVerwG, 31.01.1989 - 9 C 43.88

    Berücksichtigung der existenzbedrohenden wirtschaftlichen Notlage bei Rückkehr

  • BVerwG, 14.12.1993 - 9 C 45.92

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Unter einer eine Vorverfolgung begründenden unmittelbar drohenden Verfolgung ist nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats eine bei der Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung zu verstehen (Urteile vom 2. August 1983 - BVerwG 9 C 599.81 - BVerwGE 67, 314 , vom 26. März 1985 - BVerwG 9 C 107.84 - BVerwGE 71, 175 , vom 26. Juli 1988 - BVerwG 9 C 51.87 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 90, vom 19. Mai 1992 - BVerwG 9 C 21.91 - sowie vom 20. Oktober 1992 - BVerwG 9 C 22.91 und BVerwG 9 C 23.91 -).

    Eine solche Gefährdung liegt beispielsweise vor, wenn in den anderen Landesteilen das wirtschaftliche (Urteil vom 31. März 1992 - BVerwG 9 C 40.91 - DVBl 1992, 1541 ) oder religiöse Existenzminimum (BVerfGE 81, 58 [60]; BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1992 - BVerwG 9 C 21.91 -) des Vorverfolgten nicht gewährleistet ist oder ihm dort infolge eines Bürgerkriegs eine nicht als politische Verfolgung zu wertende konkrete Gefahr für Leib und Leben droht (vgl. Urteil vom 16. Februar 1993 - BVerwG 9 C 31.92 - NVwZ 1993, 791).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.02.2006 - 15 A 2119/02

    Türkei, Jesiden, Gruppenverfolgung, mittelbare Verfolgung, Verfolgungsdichte,

    BVerfG, Beschlüsse vom 2.7.1980 - 1 BvR 147, 181, 182/80 -, BVerfGE 54, 341 (358), und vom 1.7.1987 - 2 BvR 478, 962/86 -, BVerfGE 76, 143 (169); BVerwG, Urteile vom 22.4.1986 - 9 C 318.85 u.a. -, BVerwGE 74, 160 (162 f.), vom 15.5.1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 (143), vom 23.7.1991 - 9 C 154.90 -, BVerwGE 88, 367 (371), und vom 19.5.1992- 9 C 21.91 -, Beschluss vom 24.3.1995 - 9 B 747.94 -, Urteil vom 19.4.1994 - 9 C 462.93 -, NVwZ 1994, 1121.
  • BVerwG, 24.11.1992 - 9 C 3.92

    Anforderungen an den Entzug der Asylberechtigung - Prognosemaßstab der

    In Konsequenz dieser Erkenntnis hat der Senat auch denjenigen als vorverfolgt angesehen, der unter dem Druck einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Individualverfolgung ausgereist ist (Urteil vom 23. Juli 1991 - BVerwG 9 C 154.90 - BVerwGE 88, 367 [BVerwG 23.07.1991 - 9 C 154/90] , Urteil vom 19. Mai 1992 - BVerwG 9 C 21.91 - Urteilsabdruck S. 11).
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